LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2022
12 Sa 51/22
Normen:
BGB § 314 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4; ZPO § 92;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
NZA-RR 2023, 125
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 727/21

Äußerungen bezüglich Hautfarbe und Herkunft als Benachteiligung nach AGGKündigung wegen benachteiligender ÄußerungenBeleidigung wegen Rasse durch insistierendes Nachfragen nach HerkunftHartnäckiges Hinterfragen der Herkunft als BenachteiligungKündigung wegen Verstoß gegen AGG erst nach Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 51/22

DRsp Nr. 2023/817

Äußerungen bezüglich Hautfarbe und Herkunft als Benachteiligung nach AGG Kündigung wegen benachteiligender Äußerungen Beleidigung wegen Rasse durch insistierendes Nachfragen nach Herkunft Hartnäckiges Hinterfragen der Herkunft als Benachteiligung Kündigung wegen Verstoß gegen AGG erst nach Abmahnung

Ein insistierendes Nachfragen nach der Herkunft, das aus dem Zusammenhang der Äußerungen rassistische Einstellungen erkennen lässt, kann eine Benachteiligung wegen der Rasse darstellen. Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse in Gestalt eines insistierenden Nachfragens nach der Herkunft, das aus dem Zusammenhang der Äußerungen rassistische Einstellungen erkennen lässt, wird in aller Regel erst nach einer einschlägigen Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen können.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2021 - 3 Ca 727/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin wird des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4; ZPO § 92;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen.