LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2014
1 SHa 34/14
Normen:
ArbGG § 21 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 23 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 23 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16

Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft durch Ernennung zum Direktor und Leiter der Europäischen Akademie der Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 1 SHa 34/14

DRsp Nr. 2015/363

Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Arbeitnehmereigenschaft durch Ernennung zum Direktor und Leiter der Europäischen Akademie der Arbeit

1. Die paritätische Besetzung der Richterbank bei den Gerichten für Arbeitssachen (§ 16 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 ArbGG) soll sicherstellen, dass die unmittelbare Anschauung und der Sachverstand beider Kreise des Arbeitslebens in gleichgewichtiger Weise in die Rechtsprechung eingebracht werden und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt wird; bei einem "Lagerwechsel" entfällt die Voraussetzung für die Berufung des ehrenamtlichen Richters. 2. Bei der Beurteilung des "Lagerwechsels" ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten und nicht darauf abzustellen, ob der betroffene ehrenamtliche Richter sich nach seiner persönlichen Einstellung noch der Seite verbunden fühlt, die ihn für das Amt vorgeschlagen hat.