ArbG Duisburg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 838/21
Analoge Anwendung des § 769 ZPO bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gegen erstinstanzlichen TitelVollstreckungsschutz nach UrteilAnforderungen an Vollstreckungsschutz bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher EinwendungenKein Nachweis eines unabwendbaren Nachteils bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 37/22
DRsp Nr. 2022/3991
Analoge Anwendung des § 769ZPO bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gegen erstinstanzlichen TitelVollstreckungsschutz nach UrteilAnforderungen an Vollstreckungsschutz bei Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher EinwendungenKein Nachweis eines unabwendbaren Nachteils bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung
1. Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2ZPO, 769ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müssen.2. Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3ArbGG einschränkend auszulegen und § 769ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 - 4 Sa 480/20).
Tenor
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