1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az.
Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 wird für unwirksam erklärt.
2. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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