LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.10.2023
5 TaBV 5/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 244
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/22

Anfechtung der Betriebsratswahl durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verstoßes des Wahlvorstands gegen wesentliche Wahlvorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/23

DRsp Nr. 2024/1750

Anfechtung der Betriebsratswahl durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer wegen Verstoßes des Wahlvorstands gegen wesentliche Wahlvorschriften

Ausschlaggebend für die Wählbarkeit ist somit die Betriebszugehörigkeit. Diese setzt regelmäßig eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers voraus. Dafür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen. Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. November 2022, Az. 1 BV 2/22, teilweise aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag (Ziff. 2. des Tenors) stattgegeben hat. Zur Klarstellung wird der Beschluss insgesamt neu gefasst:

Die Betriebsratswahl im Werk A-Stadt vom 15. März 2022 wird für unwirksam erklärt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Antragsteller werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 3. I. 1. 2. a) b) II. I. II.