LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2023 16 TaBV 72/23
Normen:
BetrVG § 5; SGB IX § 177 Abs. 2; SGB IX § 221 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1059/22
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 72/23
DRsp Nr. 2024/292
Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung; Arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse von behinderten Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
1. Anders als § 5BetrVG knüpft § 177 Absatz 2SGB IX nicht an den Arbeitnehmerbegriff, sondern an den Begriff des "Beschäftigten" an. Eine Beschäftigung setzt ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend voraus.2. Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die gemäß § 221 Absatz 1SGB IX, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu diesem in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, sind damit - auch wenn sie einen Werkstattrat wählen - gleichwohl im Betrieb beschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 177 Absatz 2SGB IX.3. Der Umstand, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten durch Werkstatträte mitbestimmen, macht eine Interessenwahrnehmung durch die Schwerbehindertenvertretung nicht entbehrlich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.