LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.11.2023
5 Sa 35/23
Normen:
GewO § 109 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 782
NZA 2024, 346
NZA-RR 2024, 122
ArbRB 2024, 69
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 248/22

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 35/23

DRsp Nr. 2024/1362

Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses i.R.e. Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein Arbeitszeugnis darf regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Darüber hinaus muss bei einem Arbeitszeugnis ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Das Zeugnis muss jedoch kopierfähig sein, da es bei Bewerbungen regelmäßig als Kopie oder eingescanntes Dokument beigefügt wird. Sicherzustellen ist, dass saubere und ordentliche Kopien mit handelsüblichen Geräten mittlerer Art und Güte gefertigt werden können.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.02.2023 - 11 Ca 248/22 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, auf dem unter dem 26.01.2022 erteilten Zeugnis die Privatanschrift der Klägerin wegzulassen und das Zeugnis ungefaltet zu erteilen. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Zur Klarstellung wird das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1 neugefasst:

(1) (2) (3)