LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2016
1 Sa 97/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 491 Abs. 1; BGB § 492 Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2130/14

Anforderungen an die Form eines Arbeitnehmerdarlehens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 97/15

DRsp Nr. 2017/907

Anforderungen an die Form eines Arbeitnehmerdarlehens

1. Gewährt der Arbeitgeber einem Auszubildenden aus Anlass des bestehenden Ausbildungsverhältnisses ein Darlehen, so handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S. von § 491 Abs. 1 BGB, da der Arbeitgeber gewerblich handelt und die Vergabe des Darlehens ihm objektiven Erscheinungsbild nach dem Gewerbezweck zuzuordnen ist. 2. Ein solcher Darlehensvertrag bedarf gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform mit der Folge, dass der Vertrag, wenn es hieran fehlt, gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist. 3. Gleichwohl ist der Arbeitnehmer gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts KOBLENZ vom 11. Februar 2015 - 11 Ca 2130/14 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 330,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen.

3. II. III.