OLG Bremen - Beschluss vom 14.10.2020
1 U 4/20
Normen:
BGB § 311; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 311/19

Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 U 4/20

DRsp Nr. 2020/17009

Anforderungen an die Substantiierung der Behauptung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Die Behauptung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit dem Ziel einer Täuschung des Kraftfahrtbundesamts über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch den Hersteller eines Diesel-Pkw ist als unsubstantiiert anzusehen, wenn sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich aufs Geratewohl und ins Blaue hinein aufgestellt wird. 2. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung einer Partei zur Verwendung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung können sich aus entsprechenden behördlichen Ermittlungen oder Verlautbarungen auch dann ergeben, wenn sie nicht genau dasselbe Fahrzeug betreffen, sondern zumindest denselben Motor oder Motortyp bei Einordnung in dieselbe Schadstoffklasse. 3. Als mittelbarer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Behauptung einer Partei zur Verwendung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung kommt es auch in Betracht, wenn bei Messungen der Emissionen des Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb außerhalb der Prüfstandbedingungen ein Mehrfaches der zulässigen Emissionen gemessen wird, wobei hier Werte von bis zu über dem Doppelten noch kein solches Indiz darstellen.