BAG - Urteil vom 13.09.1995
2 AZR 587/94
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 626 BGB
BAGE 81, 27
BB 1995, 2655
DB 1996, 96
DB 19996, 96
DRsp VI(610)255a-c
EzA § 626 BGB Nr. 6
JuS 1996, 561
MDR 1996, 176
NJW 1996, 540
NZA 1996, 81
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 107/93
ArbG Hamburg, vom 17.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 12/93

Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung - Nachschieben neuer Belastungstatsachen

BAG, Urteil vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 587/94

DRsp Nr. 1996/472

Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Verdachtskündigung - Nachschieben neuer Belastungstatsachen

»1. Eine Verdachtskündigung als Reaktion auf die Störung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens ist unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Insbesondere die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. BAGE 49, 39 = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972 und zuletzt Urteil vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N. ) 2. Die an die Anhörung des Arbeitnehmers zu stellenden Anforderungen entsprechen nicht denen für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG. Der dem Arbeitnehmer vorgehaltene Verdacht darf sich allerdings nicht in einer bloßen Wertung erschöpfen; er muß vielmehr zumindest soweit konkretisiert sein, daß sich der Arbeitnehmer darauf substantiiert einlassen kann.