LAG Köln - Urteil vom 15.11.2022
4 Sa 104/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 297; EFZG § 3; GewO § 106 S. 1; TVöD/TV-L § 33 Abs. 2; TVöD/TV-L § 33 Abs. 3; TVöD/TV-L § 33 Abs. 4; TVöD/TV-L § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1622/21

Annahmeverzug bei tatsächlichem LeistungsangebotAnnahmeverzug nach Freistellung des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast bei der Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 104/22

DRsp Nr. 2023/5317

Annahmeverzug bei tatsächlichem Leistungsangebot Annahmeverzug nach Freistellung des Arbeitnehmers Darlegungs- und Beweislast bei der Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit

Anspruch auf Annahmeverzugslohn: Ihre primäre Darlegungslast hinsichtlich einer Leistungsunfähigkeit des Klägers hatte die Beklagte vorliegend erfüllt. Nach Beweisaufnahme wurde für einen Teilzeitraum von Leistungsunfähigkeit ausgegangen, für den übrigen Zeitraum wurde der Beweis nicht erbracht.

1. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei bedarf es nach § 294 BGB eines tatsächlichen Angebotes der Leistung so, wie diese zu bewirken ist. 2. Ein Angebot der zu bewirkenden Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Feststellung einer gesundheitlichen Eignung durch den arbeitsmedizinischen Dienst freistellt. Damit ist ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich, denn mit einer einseitigen Freistellung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er zur Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereit ist.