LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2010
6 Sa 399/10
Normen:
BBetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6/10

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 399/10

DRsp Nr. 2011/6528

Anpassung der Betriebsrente; Prüfungszeitraum bei Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes

1. Prüfungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist nicht der 3-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag sondern die Zeit von Rentenbeginn bis zum jeweiligen Stichtag. 2. Das Betriebsrentengesetz will eine Aushöhlung der Betriebsrenten vermeiden; da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln, welcher in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.5.2010 - 1 Ca 6/10 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des Versorgungschuldners.