LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2016
5 Sa 161/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1417/15

Anrechnungsvorbehalt bei Gewährung einer freiwilligen übertariflichen ZulageUnbegründete Klage auf Erhöhung des monatlichen effektiven Altersteilzeitentgelts bei unzureichenden Darlegungen zur Vereinbarung einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 161/16

DRsp Nr. 2016/19086

Anrechnungsvorbehalt bei Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Zulage Unbegründete Klage auf Erhöhung des monatlichen effektiven Altersteilzeitentgelts bei unzureichenden Darlegungen zur Vereinbarung einer anrechnungsfesten übertariflichen Zulage

1. Eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor, da für die Arbeitgeberin regelmäßig nicht absehbar ist, ob sie bei künftigen Tariflohnerhöhungen weiter in der Lage sein wird, eine bisher gewährte Zulage in unveränderter Höhe fortzuzahlen. Dieser Umstand ist für den Arbeitnehmer erkennbar Grundlage einer freiwilligen übertariflichen Zulage, so dass auch der Anrechnungsvorbehalt bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich ist. 2. Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der übertarifliche Vergütungsbestandteil als freiwillig oder anrechenbar bezeichnet worden ist, vielmehr reicht es aus, dass das Gesamtentgelt übertariflich ist.