LAG Hamm - Beschluss vom 05.10.2020
13 TaBVGa 16/20
Normen:
BetrVG § 40; BetrVG § 43 Abs. 1 S. 1; ZPO § 936;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 5/20

Anspruch auf angemessene Räumlichkeiten zur Durchführung der BetriebsversammlungAnspruch des Betriebsrates auf Kostenvorschuss für TeilversammlungenErmessensspielraum des Betriebsrates bei Durchführung von Präsenzversammlungen auch in Zeiten von Corona

LAG Hamm, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 16/20

DRsp Nr. 2020/17337

Anspruch auf angemessene Räumlichkeiten zur Durchführung der Betriebsversammlung Anspruch des Betriebsrates auf Kostenvorschuss für Teilversammlungen Ermessensspielraum des Betriebsrates bei Durchführung von Präsenzversammlungen auch in Zeiten von Corona

1. Der Betriebsrat kann sich bei Einhaltung der Gesundheitsvorschriften auch für die Durchführung mehrerer Präsenzteilversammlungen entscheiden und im Falle der Ablehnung durch den Arbeitgeber einen Kostenvorschuss verlangen. 2. Der Betriebsrat ist wegen Corona nicht verpflichtet, die Betriebsversammlung online abzuhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2020 - 2 BVGa 5/20 - abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Betriebsrat einen Vorschuss in Höhe von

a)

2800,00 € netto für die Durchführung einer Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

b)

weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer zweiten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

c)

weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer dritten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen.

Normenkette:

BetrVG § 40; BetrVG § Abs. S. 1;