Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2020 - 2 BVGa 5/20 - abgeändert.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Betriebsrat einen Vorschuss in Höhe von
a)2800,00 € netto für die Durchführung einer Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,
b)weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer zweiten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,
c)weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer dritten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen.
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