BSG - Urteil vom 17.02.2022
B 3 KR 9/20 R
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 49 Abs. 3; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 21 Abs. 2; SGB VI § 161 Abs. 2; SGB VI § 167; SGB IX § 49; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 907
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 504/15
SG Meiningen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 625/14

Anspruch auf Aufstockung von Krankengeldleistungen durch einen Krankengeldspitzbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers während einer Leistung zur medizinischen RehabilitationKein Aufstockungsverbot beim Zusammentreffen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 9/20 R

DRsp Nr. 2022/10787

Anspruch auf Aufstockung von Krankengeldleistungen durch einen Krankengeldspitzbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Kein Aufstockungsverbot beim Zusammentreffen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Solange der Gesetzgeber selbstständig Tätigen eine Begrenzung der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei gleichzeitig voller Absicherung des Risikos von Arbeitsunfähigkeit als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erlaubt, dürfen diese auf ein Übergangsgeld nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht verwiesen werden.

Eine mögliche Aufstockung einer Entgelt- oder Entgeltersatzleistung durch ergänzendes Krankengeld - im Sinne eines Krankengeldspitzbetrags – ist beim Zusammentreffen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht ausgeschlossen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.