LAG München - Urteil vom 21.12.2010
9 Sa 484/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 15571/09

Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung

LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 484/10

DRsp Nr. 2011/5619

Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung

1. Hat die Arbeitgeberin in der Zeit von 1972 bis 2008 mit allen Beschäftigten, die die Voraussetzungen eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts erfüllten, dieses Versorgungsrecht vereinbart und lediglich 27 Mitarbeiter, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen nicht bejaht wurde, von dieser Versorgung ausgeschlossen, hat die Arbeitgeberin durch gleichförmiges Verhalten in Form der regelmäßigen Gewährung des Versorgungsrechts ihren Beschäftigten das Angebot gemacht, dass ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen das Versorgungsrecht erteilt oder angeboten wird. 2. Ein arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen, wenn das Versorgungsrecht auch vor Erfüllung der Wartezeit in den Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten (im Sinne bewusster Leistungs- und Verhaltensanreize) stets gegenwärtig war (und etwa durch die Aufnahme des Beginns der Wartezeit in die Personalstammblätter auch stets mit bedacht wurde) und der Arbeitnehmer daher nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, dass der arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt sich nicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts bezieht.