LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2023
15 TaBVGa 138/23
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 6/23

Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 138/23

DRsp Nr. 2024/2056

Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung einer ohne seine Zustimmung beabsichtigten Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters

Neben den in sich geschlossene Regelungen der §§ 99 – 101 BetrVG besteht ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zugunsten des Betriebsrats nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. August 2023 - 7 BVGa 6/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten führen das einstweilige Verfügungsverfahren wegen einer vom Beteiligten zu 1 begehrten Unterlassung im Hinblick auf die Einstellung von Arbeitnehmern im Betrieb.

Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen in der Textilbranche. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 in Wiesbaden - Filialnummer A- gewählte Betriebsobmann. Als so genannte Store Managerin ist dort die Arbeitnehmerin B tätig. Ob diese über Personalentscheidungskompetenzen verfügt, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit einer E-Mail vom 26. Juli 2023 wandte sich Frau B unter dem Betreff "Ersthelfer heutiger Einsatz" auszugsweise wie folgt an den Beteiligten zu 1:

"Guten Morgen C, ....

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