Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. August 2023 - 7 BVGa 6/23 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten führen das einstweilige Verfügungsverfahren wegen einer vom Beteiligten zu 1 begehrten Unterlassung im Hinblick auf die Einstellung von Arbeitnehmern im Betrieb.
Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen in der Textilbranche. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 in Wiesbaden - Filialnummer A- gewählte Betriebsobmann. Als so genannte Store Managerin ist dort die Arbeitnehmerin B tätig. Ob diese über Personalentscheidungskompetenzen verfügt, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit einer E-Mail vom 26. Juli 2023 wandte sich Frau B unter dem Betreff "Ersthelfer heutiger Einsatz" auszugsweise wie folgt an den Beteiligten zu 1:
"Guten Morgen C, ....
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