Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2023 -
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versetzungskostenpauschale.
Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Köln.
Die 1968 geborene Klägerin ist seit xx.xx.xxxx Arbeitnehmerin der Beklagten. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge, zuletzt vom 27. Dezember 2010, wird auf das Anlagenkonvolut K1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 12-21 d.A.). Bis 31. Mai 2021 war die Klägerin in der so genannten dezentralen Station Hannover beschäftigt, welche zu diesem Termin geschlossen worden ist. Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin ist nach § 41 Abs. 3 Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal vom 1. Oktober 2005 nicht ordentlich kündbar.
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