LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.07.2023
18 Sa 241/23
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3644/22

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versetzungskostenpauschale; Abgrenzung zu Bestimmungen aus einem Sozialplan

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 241/23

DRsp Nr. 2024/2037

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versetzungskostenpauschale; Abgrenzung zu Bestimmungen aus einem Sozialplan

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2023 - 23 Ca 3644/22 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versetzungskostenpauschale.

Die Beklagte ist die größte deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Köln.

Die 1968 geborene Klägerin ist seit xx.xx.xxxx Arbeitnehmerin der Beklagten. Wegen des Inhalts der Arbeitsverträge, zuletzt vom 27. Dezember 2010, wird auf das Anlagenkonvolut K1 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 12-21 d.A.). Bis 31. Mai 2021 war die Klägerin in der so genannten dezentralen Station Hannover beschäftigt, welche zu diesem Termin geschlossen worden ist. Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Klägerin ist nach § 41 Abs. 3 Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal vom 1. Oktober 2005 nicht ordentlich kündbar.