Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2016, Az.:
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten noch über vom Kläger geltend gemachte Zahlungsansprüche sowie über von der Beklagten mit einer hilfsweise erhobenen Widerklage verfolgte eigene Schadensersatzansprüche gegen den Kläger.
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