LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2023
6 TaBV 15/22
Normen:
BPersVWO § 19 mod.;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/22

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Einflussnahme auf das Wahlergebnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 6 TaBV 15/22

DRsp Nr. 2024/5560

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Einflussnahme auf das Wahlergebnis

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. September 2022 - 2 BV 8/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVWO § 19 mod.;

Gründe

A

Die zu 1) bis 4) beteiligten, im Betrieb der US-Dienststelle "Z." der US-Stationierungsstreitkräfte (im Folgenden: Arbeitgeberin) wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 01. Mai 2022 durchgeführten Wahl geltend, aus der die zu 5) beteiligte Betriebsvertretung (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging.

Zu Beginn des Jahres 2022 existierten bei der Arbeitgeberin die Dienststelle "Z." mit etwas über 1.000 Beschäftigten und die Dienststelle "Za" mit etwas unter 1.000 Beschäftigten. Für die Dienststelle "Za" bestand eine Dienstvereinbarung vom 25. März 2020 in Bezug auf befristete Telearbeit während der Dauer der Pandemie bezüglich des Corona-Virus nach Bestimmung der U.S. Air Force Verwaltung in Zusammenarbeit mit den deutschen Gesundheitsbehörden (Bl. 51 ff. d. A.), welche auch auf die Dienststelle "Z." angewendet wurde.