LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2023
6 TaBV 15/22
Normen:
BPersVWO § 19 mod.;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/22

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Einflussnahme auf das Wahlergebnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 6 TaBV 15/22

DRsp Nr. 2024/5560

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl wegen Einflussnahme auf das Wahlergebnis

Gemäß § 19 mod. BPersVWO kann der Wahlvorstand für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 des Gesetzes selbstständig sind (Ziff. 1) oder Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes gelten (Ziff. 2) die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Damit sind die Fälle, in denen die schriftliche Stimmabgabe zulässig ist, abschließend aufgezählt. Die Möglichkeit der Briefwahl soll gerade nicht im Belieben oder Ermessen des Wahlvorstands stehen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet sein.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. September 2022 - 2 BV 8/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVWO § 19 mod.;

Gründe

A

Die zu 1) bis 4) beteiligten, im Betrieb der US-Dienststelle "Z." der US-Stationierungsstreitkräfte (im Folgenden: Arbeitgeberin) wahlberechtigten Arbeitnehmer machen die Unwirksamkeit einer am 01. Mai 2022 durchgeführten Wahl geltend, aus der die zu 5) beteiligte Betriebsvertretung (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging.