BVerwG - Beschluss vom 26.01.2023
1 WB 45.22
Normen:
SBG § 62 Abs. 3 S. 1; AR A-1336/1 Nr. 313; AR A-1336/1 Nr. 315; AR A-1336/1 Nr. 316; AR A-1336/1 Nr. 320; BPersVG § 52 Abs. 1 S. 2;

Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 1 WB 45.22

DRsp Nr. 2023/4861

Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten

Der Dienstherr überschreitet seinen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Referenzgruppenmodells nicht, wenn er die Einbeziehung einer größeren Zahl von Referenzpersonen höher gewichtet als die beruflich-fachliche Homogenität der Referenzpersonen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SBG § 62 Abs. 3 S. 1; AR A-1336/1 Nr. 313; AR A-1336/1 Nr. 315; AR A-1336/1 Nr. 316; AR A-1336/1 Nr. 320; BPersVG § 52 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die am 30. Juli 2021 für ihn neugebildete Referenzgruppe.

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Im März 2006 wurde er zum Hauptmann (A 11) befördert, zum 1. Mai 2009 auf einen mit A 12 bewerteten Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom 1. März 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Der Antragsteller wurde zuletzt am 30. Oktober 2015 zum Stichtag 31. März 2016 planmäßig beurteilt und im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "8,11" bewertet. In dieser Beurteilung wurde ihm die Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" bescheinigt.