OLG Dresden - Beschluss vom 27.10.2022
4 U 2642/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 675; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 689/19

Anwaltshaftung wegen behaupteter fehlerhafter BeratungBeratungspflichten in einer ArzthaftungssacheBeweislast im Haftungsprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 4 U 2642/21

DRsp Nr. 2023/10

Anwaltshaftung wegen behaupteter fehlerhafter Beratung Beratungspflichten in einer Arzthaftungssache Beweislast im Haftungsprozess

1. Ein Antrag, einen Rechtsanwalt im Regresswege zur Erstattung künftig entstehender Schäden aus einer Behandlung zu verurteilen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens war, ist regelmäßig als Feststellungsantrag auszulegen. 2. In einer Arzthaftungssache hat der Rechtsanwalt den Mandanten auch dann auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zukunftsschäden durch einen Feststellungsantrag zu sichern, wenn der Mandant nur eine auf Schmerzensgeld beschränkten Klageauftrag erteilt hat. 3. Die Beweislast dafür, dass auch ein solcher Feststellungsantrag keine Auswirkungen auf die Höhe eines mit dem Arzt geschlossenen Vergleiches gehabt hätte, trägt im Haftungsprozess der Anwalt.

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

2. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 675; ZPO § 91a;

Gründe:

I.