BAG - Beschluss vom 22.09.1995
5 AZB 19/95
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Buchstabe b, § 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a; HeFHGHeFHG (Verwaltungsfachhochschulgesetz Hessen) §§ 28, 29;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt - 12 Ta 164/94 - 16.03.95,
ArbG Kassel, vom 03.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 130/94

Arbeitnehmerbegriff: Lehrbeauftragter an einer Verwaltungshochschule

BAG, Beschluss vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 5 AZB 19/95

DRsp Nr. 2001/14939

Arbeitnehmerbegriff: Lehrbeauftragter an einer Verwaltungshochschule

Zur Frage, wann Lehrbeauftragte an einer Verwaltungshochschule "Arbeitnehmer" bzw. "arbeitnehmerähnliche Person" sind.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Buchstabe b, § 5 Abs. 1 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a; HeFHGHeFHG (Verwaltungsfachhochschulgesetz Hessen) §§ 28, 29;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten und in der Hauptsache darum, ob der Kläger als Lehrbeauftragter an der Verwaltungsfachhochschule W , Fachbereich Polizei, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land steht.

Der Kläger ist ausgebildeter Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Gesellschaftslehre. Seit Februar 1992 ist er aufgrund von Lehraufträgen des Rektors an der Verwaltungsfachhochschule in W , Fachbereich Polizei tätig. Er unterrichtete zunächst 160, im Wintersemester 1992/93 200 und im Sommersemester 1993 und im Wintersemester 1993/94 jeweils über 210 Semesterstunden.