LAG München - Urteil vom 08.11.1988
2 Sa 691/88
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 2 § 93 ;
Fundstellen:
AiB 1989, 97
ARST 1989, 75
DB 1989, 1879
DB 1989, 1880
LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 30.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 397/87

Arbeitsort: Versetzungsanspruch

LAG München, Urteil vom 08.11.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 691/88

DRsp Nr. 2001/14656

Arbeitsort: Versetzungsanspruch

1. Ob aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ein Anspruch hergeleitet werden kann, ein Vertragsangebot für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzunehmen, bestimmt sich nach den Umständen des Falles. Eine solche Verpflichtung kann jedoch regelmäßig nur in Betracht gezogen werden, wenn ein erhebliches Interesse an der begehrten Vertragsänderung - hier Übernahme in einen anderen Standort des Unternehmens - anzuerkennen ist und dem Vertragspartner eine Berücksichtigung des Änderungswunsches unschwer möglich und zumutbar ist.2. Die Wahl des Wohnsitzes unterliegt der freien Entscheidung des Arbeitnehmers und ist daher jedenfalls dann ausschließlich seinem privaten Risikobereich zuzuordnen, wenn ihm eine Verlegung des in erheblicher Entfernung vom Betriebssitz gelegenen Wohnsitzes möglich und zumutbar ist, insbesondere der Arbeitgeber hierzu Hilfe leistet.3. Eine etwaige Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitsplatzbesitzern vor arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten (BAG Urteil vom 13.03.1987, 7 AZR 724/85 = AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) beschränkt sich auf den Bereich des Kündigungsschutzes.