BAG - Urteil vom 19.01.1977
3 AZR 66/75
Normen:
AFG § 19 ; Arbeitserlaubnisverordnung § 1, § 8, § 11; BGB § 134, § 275, §§ 323 ff., § 611 (Fürsorgepflicht), § 622 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 19 AFG
ARST 1977, 153
AuR 1977, 379
BB 1977, 1201
DB 1977, 1560
EzA § 19 AFG Nr. 3
GewArch 1977, 349
Personal 1978, 166
RdA 1977, 194
SAE 1977, 184
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil - 29.11.1974 - 4 Sa 1165/74 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Ablauf der Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 19.01.1977 - Aktenzeichen 3 AZR 66/75

DRsp Nr. 2000/10231

Arbeitsverhältnis: Ablauf der Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers

»1. Steht ein ausländischer Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, für das eine Arbeitserlaubnis erteilt ist, so führt deren Ablauf nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses. Nach § 19 Abs. 1 AFG ist dann allerdings die Beschäftigung verboten. 2. Der ausländische Arbeitnehmer muss sich rechtzeitig um eine neue Arbeitserlaubnis bemühen. Für den Umfang seiner dahingehenden Bemühungen kann berücksichtigt werden, inwieweit sein Arbeitgeber ihn dabei früher unterstützt hat. 3. Bemüht sich der ausländische Arbeitnehmer in dem nach den Umständen gebotenen Umfang nicht um eine neue Arbeitserlaubnis oder bestehen aus sonstigen Gründen Zweifel daran ob er seine Beschäftigung fortsetzen will, so kann das u.U. eine Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn das Arbeitsamt eine neue Arbeitserlaubnis versagt. Eine Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses tritt auch in diesem Falle nicht ein.«

Normenkette:

AFG § 19 ; Arbeitserlaubnisverordnung § 1, § 8, § 11; BGB § 134, § 275, §§ 323 ff., § 611 (Fürsorgepflicht), § 622 ;

Tatbestand: