BAG - Urteil vom 19.08.1976
3 AZR 173/75
Normen:
BGB § 611 § 615 § 626 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; HGB § 74 § 75 Abs. 3 § 75b ;
Fundstellen:
BAGE 28, 168
AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht
ARST 1977, 34
BB 1976, 1561
DB 1976, 2308
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 1
JuS 1977, 127
MDR 1977, 170
NJW 1977, 215
SAE 1978, 66
VersR 1977, 387
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.1974 - 4 Sa 194/74, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

BAG, Urteil vom 19.08.1976 - Aktenzeichen 3 AZR 173/75

DRsp Nr. 2007/24840

Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

»Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist. In dieser Zeit ist eine Freistellung gegen den Willen des Arbeitnehmers nur zulässig, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen das gebieten (Ergänzung zu BAGE 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).«

Normenkette:

BGB § 611 § 615 § 626 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; HGB § 74 § 75 Abs. 3 § 75b ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. Februar 1971 als Verkaufsgebietsleiter in Köln tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach einem Anstellungsvertrag vom 17./30. September 1971. Danach hatte der Kläger Kunden und Interessenten zu beraten, Verkaufsgespräche zu führen und Leasing-Verträge abzuschließen. Dafür hatte er Gehalt und Provision zu beanspruchen. Er verdiente im Jahre 1972 insgesamt 58.775,90 DM und in den ersten vier Monaten des Jahres 1973 insgesamt 37.577,80 DM.

§ 9 des Anstellungsvertrages enthielt eine Wettbewerbsklausel. Diese regelte die KarenzentSchädigung wie folgt:

"Die DL (Beklagte) zahlt Herrn K eine Karenzentschädigung in Höhe der Mindestentschädigung nach Maßgabe der §§ 74 - 75e HGB".