Der Kläger war bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. Februar 1971 als Verkaufsgebietsleiter in Köln tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach einem Anstellungsvertrag vom 17./30. September 1971. Danach hatte der Kläger Kunden und Interessenten zu beraten, Verkaufsgespräche zu führen und Leasing-Verträge abzuschließen. Dafür hatte er Gehalt und Provision zu beanspruchen. Er verdiente im Jahre 1972 insgesamt 58.775,90 DM und in den ersten vier Monaten des Jahres 1973 insgesamt 37.577,80 DM.
§ 9 des Anstellungsvertrages enthielt eine Wettbewerbsklausel. Diese regelte die KarenzentSchädigung wie folgt:
"Die DL (Beklagte) zahlt Herrn K eine Karenzentschädigung in Höhe der Mindestentschädigung nach Maßgabe der §§
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