BAG - Urteil vom 15.05.1974
5 AZR 393/73
Normen:
BGB § 276 (Vertragsschluss), § 249, § 278, § 122, § 179, § 307, § 309 ; ZPO § 286, § 287, § 301 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
ARST 1975, 9
AuR 1975, 57
BB 1974, 1397
DB 1974, 2060
RdA 1974, 318
VersR 1975, 360
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil - 27.06.1973 - 1 Sa 31/73 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Verschulden bei Vertragsschluss - Verhandlungsgehilfe - Zurechenbarkeit

BAG, Urteil vom 15.05.1974 - Aktenzeichen 5 AZR 393/73

DRsp Nr. 2000/10297

Arbeitsverhältnis: Verschulden bei Vertragsschluss - Verhandlungsgehilfe - Zurechenbarkeit

»1. Beauftragt ein Dienstherr einen Bediensteten, Verhandlungen mit einem Bewerber über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu führen, so muss er sich ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten (Verhandlungsgehilfen) bei den Vertragsverhandlungen zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verhandlungsgehilfe auch Abschlussvollmacht hatte. 2. Erweckt der Verhandlungsgehilfe in dem Bewerber das sachlich nicht begründete Vertrauen, es werde zu der Einstellung kommen, und veranlasst er diesen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen, so muss der Dienstherr, wenn er den Bewerber nicht einstellt, diesem den Schaden ersetzen, den er durch den Verlust des alten Arbeitsverhältnisses erleidet. Der Schadenersatzanspruch ist nicht auf das so genannte Erfüllungsinteresse begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 276 (Vertragsschluss), § 249, § 278, § 122, § 179, § 307, § 309 ; ZPO § 286, § 287, § 301 ;

Tatbestand: