Auch im öffentlichen Dienst kann in der Kündigungsschutzklage die notwendige schriftliche Geltendmachung von Gehaltsansprüchen (hier: nach § 20 Abs. 1 BAT) liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen muß, daß damit - auch - Gehaltsansprüche geltend gemacht werden.
BAG, vom 21.06.1978 - Aktenzeichen 5 AZR 144/77
DRsp Nr. 2007/24338
Auch im öffentlichen Dienst kann in der Kündigungsschutzklage die notwendige schriftliche Geltendmachung von Gehaltsansprüchen (hier: nach § 20 Abs. 1BAT) liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen muß, daß damit - auch - Gehaltsansprüche geltend gemacht werden.