BAG - Urteil vom 18.08.1976
5 AZR 399/75
Normen:
BGB § 611 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 159
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
ARST 1977, 35
BB 1976, 1514
DB 1976, 2260
EzA Art. 12 GG Nr. 13
NJW 1977, 973
PersV 1977, 309
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 923/73

Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 18.08.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 399/75

DRsp Nr. 2007/24841

Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber

»1. Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer, der vor Ablauf einer bestimmten Frist aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet, die Erstattung von Ausbildungskosten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung regelmäßig nur dann verlangen, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Die Gegenleistung für die durch die Rückzahlungsklausel bewirkte Bindung kann darin liegen, daß der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren.