LAG Berlin - Urteil vom 17.12.1979
5 Sa 88/70
Normen:
BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 47/70

Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen Verkaufs von LSD

LAG Berlin, Urteil vom 17.12.1979 - Aktenzeichen 5 Sa 88/70

DRsp Nr. 2006/25721

Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen Verkaufs von LSD

1. Der Verkauf einer LSD-Tablette durch einen Auszubildenden an einen anderen Lehrling sowie die mögliche Abhängigkeit des Auszubildenden von Halluzinogenen stellt einen schweren Verstoß gegen die dem Auszubildenden aus dem Lehrvertrag obliegenden Verpflichtungen dar. 2. Nach den Grundsätzen, die zur sog. Druckkündigung entwickelt wurden, ist die Weiterbeschäftigung eines solchen Auszubildenden jedoch möglich und zumutbar.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der am 27. Februar 1952 geborene Kläger wurde von der Beklagten, die etwa 60 Lehrlinge ausbildet, nach Maßgabe des an 19. Januar 1968 geschlossenen Lehrvertrages mit Wirkung vom 1. April 1968 zur Ausbildung als Kerammaler eingestellt. Das Lehrverhältnis sollte am 31. März 1971 enden; es war nur noch aus wichtigem Grunde kündbar. Die Leistungen des Klägers in der Berufsschule während der ersten eineinhalb Jahre entsprachen dem Durchschnitt; in letzten Halbjahr kam es zu 56 unentschuldigten Fehlstunden. Der Kläger ist das 8. von insgesamt 9 Kindern seiner Eltern.

Ende Oktober 1969 erhielt der Kläger in dem damaligen Lokal ... einen halben LSD-Trip geschenkt, den er verbrauchte. Am 22. November 1969 kaufte er im Lokal ... einen LSD-Trip für 15 DM zur eigenen Verwendung.