BAG - Urteil vom 22.10.2008
10 AZR 617/07
Normen:
HGB §§ 74 ff.; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 74 HGB
ArbRB 2009, 65
DB 2009, 182
NJW 2009, 618
NZA 2009, 139
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 32/07
ArbG Marburg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 270/06

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen bzw. in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 617/07

DRsp Nr. 2009/754

Auslegung von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen bzw. in gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Orientierungssätze: 1. Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sind grundsätzlich weit auszulegen, weil die Parteien in der Regel klare Verhältnisse schaffen und möglichen Streit in der Zukunft vermeiden wollen. 2. Solche Klauseln, mit denen "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten" sein sollen, können auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Karenzentschädigung umfassen, auch wenn der Zusatz "und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" fehlt. Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung sind in den arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet und sind deshalb Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. April 2007 - 6 Sa 32/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB §§ 74 ff.; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.