Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art.
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