LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2023
2 Sa 118/23
Normen:
BGB § 315; GewO § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 685/22

Wirksamkeit einer angeordneten Versetzung eines angestellten Sozialversicherungsfachangestelltern in die Landesverbandsgeschäftsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 118/23

DRsp Nr. 2024/5557

Wirksamkeit einer angeordneten Versetzung eines angestellten Sozialversicherungsfachangestelltern in die Landesverbandsgeschäftsstelle

1. Der Arbeitnehmer kann die zwischen den Parteien streitige Berechtigung der Versetzung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. 2. Das vertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisheigen zuweisen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. Dezember 2022 - 1 Ca 685/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; GewO § 106 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.