BAG vom 03.04.1986
2 AZR 258/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 18 SchwbG
DB 1986, 2336
DRsp VI(610)192b-e
EzA § 18 SchwbG Nr. 7
NZA 1986, 640
SAE 1987, 83

BAG - 03.04.1986 (2 AZR 258/85) - DRsp Nr. 1992/6340

BAG, vom 03.04.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 258/85

DRsp Nr. 1992/6340

Treuwidrigkeit der Berufung des Kündigungsempfängers auf eine Verspätung des Kündigungszugangs: (b) Beurteilungskriterien; (c-e) in Fällen eines erfolglosen Zustellungsversuchs durch die Post keine zwingende Wertung als treuwidrig allein deswegen, weil der Benachrichtigungsschein zugegangen ist; (d-e) anders aber dann, wenn der Empfänger zu der betreffenden Zeit mit einer Kündigung rechnen mußte (hier: Kenntnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers von der Einleitung des Zustimmungsverfahrens bei der Hauptfürsorgestelle); (e) Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... [Im Streitfall ist es] nicht auszuschließen, daß es dem Kl. (ArbNehmer) nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf den verspäteten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu berufen.

(b-c) Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende nicht damit zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist es, daß der Empfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflußbereich gehören (vgl. BAG, DB 1977, 1194; zuletzt Senatsurteil DB 1984, 2703).