»... [Im Streitfall ist es] nicht auszuschließen, daß es dem Kl. (ArbNehmer) nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf den verspäteten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu berufen.
(b-c) Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn das Zugangshindernis dem Empfänger zuzurechnen ist, der Erklärende nicht damit zu rechnen brauchte und er nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang unverzüglich erneut eine Zustellung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist es, daß der Empfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflußbereich gehören (vgl. BAG, DB 1977, 1194; zuletzt Senatsurteil DB 1984, 2703).
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