BAG - 04.07.1972 (3 AZR 477/71) - DRsp Nr. 1996/16161
BAG, vom 04.07.1972 - Aktenzeichen 3 AZR 477/71
DRsp Nr. 1996/16161
a. Bei der Anwendung des § 65HGB sind die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich aus der verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des Handelsvertreters einerseits und der des Handlungsgehilfen (Arbeitnehmer) andererseits ergeben.b. Mit einem auf Provisionsbasis tätigen Handlungsgehilfen kann in Abweichung von § 87 Abs. 1HGB ohne sachlichen Grund nicht vereinbart werden, daß erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werden, ausgeschlossen sind; die Prüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
Normenkette:
HGB § 65 ;
Hinweise:
Anm. Herschel, AP Nr. 6 zu § 65HGB.
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