BAG vom 12.02.1986
7 AZR 482/84
Normen:
BGB §§ 611 ff., 621, 622;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 620 BGB
BAGE 51, 119
BB 1986, 1920
DRsp VI(602)79b
EzA § 620 BGB Nr. 82
NVwZ 1986, 869
SAE 1986, 271

BAG - 12.02.1986 (7 AZR 482/84) - DRsp Nr. 1992/6358

BAG, vom 12.02.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 482/84

DRsp Nr. 1992/6358

Befristung von Arbeitsverträgen; Kriterien für die sachliche Rechtfertigung und die zulässige Dauer der Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Hochschulbereich;

»Die den Hochschulen gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sachlich rechtfertigen. Eine von vornherein auf eine bestimmte formale wissenschaftliche Qualifikation ausgerichtete Tätigkeit ist für den Befristungsgrund der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung nicht erforderlich. Es genügt, wenn dem wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund seiner vertraglichen Tätigkeit, insbesondere auch aufgrund seiner Mitarbeit an Forschungsprojekten eines Hochschullehrers, eine vertiefte Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Methoden ermöglicht wird und er sich dadurch über die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse hinaus wissenschaftlich fort- und weiterbilden kann.