(f) »... Wie der Senat im Urteil [in DB 1984, 2702 Ä hier: VI (610) 178 c-d] ausgeführt hat, ist auch eine rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert durch den ArbNehmer an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. ... [Insoweit] kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, ob ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertigt.
(g) Das LAG hat [indessen] zu Unrecht angenommen, bei Diebstählen und anderen zu Lasten des ArbGebers begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen könne die Dauer der Betriebszugehörigkeit generell nicht zugunsten des ArbNehmers berücksichtigt werden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|