BAG - 15.03.1978 (5 AZR 819/76) - DRsp Nr. 1996/16148
BAG, vom 15.03.1978 - Aktenzeichen 5 AZR 819/76
DRsp Nr. 1996/16148
1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheidet, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Persönliche Abhängigkeit besteht darin, daß ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat.2. Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängig ist, muß die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt werden. Bei den Mitarbeitern von Rundfunk und Fernsehen, die unmittelbar an der Herstellung einzelner Beiträge beteiligt sind, zeigt sich die persönliche Abhängigkeit darin, daß sie in ihrer Arbeit auf den Apparat der Anstalt und das Mitarbeiter-Team angewiesen sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 9. März 1977 - AP Nr. 21 zu § 611BGB Abhängigkeit).3. § 12 aTVG setzt die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen voraus; die Vorschrift gibt keine Kriterien für die Abgrenzung. Es ist nicht Sinn der Vorschrift, das eigentliche Arbeitsrecht zugunsten des Rechts der arbeitnehmerähnlichen Personen und der freien Mitarbeiter zurückzudrängen. 4. Auch Tarifverträge können nicht bestimmen, wer von den Mitarbeitern eines Senders Arbeitnehmer und wer arbeitnehmerähnliche Person ist.
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