"...§ 626 Abs. 2 BGB bzw. § 15 Abs. 4 Satz 2 BBiG [BerBildG] sind auf die Antragstellung nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG [BetrVerfG] weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
Nach dem Wortlaut von § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG kann der ArbGeber den Auflösungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen. Ein § 626 Abs. 2 BGB und § 15 Abs. 4 BBiG entsprechende Ausschlußfrist bezüglich der Kenntniserlangung der zur Unzumutbarkeit herangezogenen Tatsachen enthält § 78 a BetrVG nicht.
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