BAG - 16.06.1966 (5 AZR 521/65) - DRsp Nr. 1996/16185
BAG, vom 16.06.1966 - Aktenzeichen 5 AZR 521/65
DRsp Nr. 1996/16185
Als »Frist« ist im bürgerlichen Recht ein abgegrenzter Zeitraum mit festem Anfangs- und Endzeitpunkt anzusehen.Der Zeitpunkt des »Ablaufs eines Tages« i.S. des § 188BGB gehört noch zu diesem Tag und damit zur Frist, in die der Tag fällt (letztmöglicher zeitlicher Teil des Tages; keine Fristbeendigung nach Ablauf des Tages).