BAG vom 18.12.1986
8 AZR 502/84
Normen:
ArbGG § 46 ; BUrlG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1987, 1362
DRsp VI(646)130e

BAG - 18.12.1986 (8 AZR 502/84) - DRsp Nr. 1992/6248

BAG, vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 8 AZR 502/84

DRsp Nr. 1992/6248

Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Erteilung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum

Normenkette:

ArbGG § 46 ; BUrlG § 7 Abs.1;

»... Grundsätzlich bestehen gegen die Zulässigkeit einer Klage, mit der die Gewährung des Urlaubs zu einem vom ArbNehmer genannten Termin verlangt wird, keine Bedenken.

Dem ArbGeber als Schuldner des Urlaubs obliegt es, den ArbNehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien. Dazu ist er nach Ablauf der Wartefrist jeweils mit Beginn des Jahres, für das der Urlaub entsteht, verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch auch fällig. Seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung kann sich der ArbGeber im Urlaubsjahr nur und nur so lange entziehen, wie ein entsprechendes Gegenrecht existiert. Dies kann z. B. in der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 7 Abs. 1 BUrlG bestehen, wenn dem Urlaubsverlangen dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer ArbNehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.