(d) »... Nach der Meinung des Senats kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz .. bei den Einstellungsmodalitäten .. keine Anwendung finden, also auch nicht bei der Frage, ob
ein ArbNehmer zunächst befristet und ein anderer unbefristet eingestellt wird. Insoweit hat vielmehr Ä ähnlich wie im Bereiche der Vergütung Ä die Vertragsfreiheit bzw. die vertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit Vorrang (vgl. das Senatsurteil [in] AP Nr. 2 zu § 21 MTL II m. w. N.). Im übrigen beruht die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf, daß zwischen einem gemeinsamen ArbGeber und den jeweiligen ArbNehmern bereits eine feste Rechtsbeziehung mit verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des ArbGebers überhaupt besteht, die erst durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses zustandekommen kann.
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