BAG - 20.09.1972 (V AZR 197/72) - DRsp Nr. 1996/16160
BAG, vom 20.09.1972 - Aktenzeichen V AZR 197/72
DRsp Nr. 1996/16160
Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen aufgrund ihrer rechtlich Natur grundsätzlich der 30jährigen Regelverjährung aus § 195BGB. Sofern solche Ansprüche mit kürzer verjährenden Ansprüchen konkurrieren bzw. an deren Stelle treten, gilt ausnahmsweise die kürzere Verjährung, so etwa im Falle der Geltendmachung von Lohnansprüchen auf der Grundlage der §§ 812 ff. BGB, hingegen nicht im umgekehrten Fall der Rückforderung irrtümlich überzahlten Lohns durch den Arbeitgeber.