"...Die Bekl. [Auffanggesellschaft] hat den Betrieb des H. durch den Vertrag vom 28.1.1976 übernommen. ...
Allerdings sollte die Bekl. nach [diesem] Vertrag nur eine zeitlich begrenzte Betriebstätigkeit entfalten und dabei im wesentlichen nur das Ziel verfolgen, die bereits abgeschlossenen..Verträge zu erfüllen und zugunsten der Gläubiger des H. zu realisieren. Dazu wurden der Bekl. zwar alle erforderlichen Betriebsmittel übertragen, jedoch nur befristet und treuhänderisch gebunden an den Zweck der beabsichtigten Abwicklung. ...
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