BAG vom 20.11.1984
3 AZR 584/83
Normen:
BGB § 613 a;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 613a BGB
BB 1985, 869
DB 1985, 1135
DRsp VI(602)72c-d
EzA § 613a BGB Nr. 41
NJW 1985, 1574
NZA 1985, 393
SAE 1985, 135
WM 1985, 649

BAG - 20.11.1984 (3 AZR 584/83) - DRsp Nr. 1992/6521

BAG, vom 20.11.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 584/83

DRsp Nr. 1992/6521

Eintritt der Rechtsfolgen des § 613 a BGB auch bei Betriebsübergang ohne Eigentumsübertragung oder ohne eine auf Dauer beabsichtigte Betriebsfortführung.

Normenkette:

BGB § 613 a;

"...Die Bekl. [Auffanggesellschaft] hat den Betrieb des H. durch den Vertrag vom 28.1.1976 übernommen. ...

Allerdings sollte die Bekl. nach [diesem] Vertrag nur eine zeitlich begrenzte Betriebstätigkeit entfalten und dabei im wesentlichen nur das Ziel verfolgen, die bereits abgeschlossenen..Verträge zu erfüllen und zugunsten der Gläubiger des H. zu realisieren. Dazu wurden der Bekl. zwar alle erforderlichen Betriebsmittel übertragen, jedoch nur befristet und treuhänderisch gebunden an den Zweck der beabsichtigten Abwicklung. ...