»Gemäß §
Die Formulierung des Gesetzes zeigt .., daß die Einstandspflicht der persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich mit der Gesellschaftsverbindlichkeit übereinstimmen soll. Stehen der Gesellschaft Einwendungen zu, so stehen sie auch dem Gesellschafter zu. Ist der Gesellschaft eine Einwendung verwehrt oder ist die Einwendung unbegründet, so gilt für den Gesellschafter grundsätzlich das gleiche. ...
Der BGH hat es abgelehnt, der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung zu folgen, die Einrede der Verjährung sei stets eine persönliche Einwendung des Gesellschafters (BGHZ 73, 217, 223, 224 [hier: II (210) 281 b]; BGHZ 64, 155, 157).
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