BAG - 30.05.1978 (2 AZR 598/76) - DRsp Nr. 1996/16145
BAG, vom 30.05.1978 - Aktenzeichen 2 AZR 598/76
DRsp Nr. 1996/16145
a. Der kaufmännische Angestellte unterliegt den Beschränkungen des § 60 Abs. 1HGB solange, wie sein Arbeitsverhältnis besteht; bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat er sich daher jeglicher Konkurrenztätigkeit i.S. des § 60 Abs. 1HGB zu enthalten.b. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG darf ein kaufmännischer Angestellter, der sich selbständig machen will, sein künftiges Handelsgwerbe schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereiten; § 60 Abs. 1HGB verbietet ihm lediglich die Aufnahme werbender Tätigkeit, insbesondere das Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von Konkurrenzgeschäften.c. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, die Geschäftsinteressen des Prinzipals noch während des Arbeitsverhältnisses zu gefährden, richtet sich im wesentlichen nach den Umständen des Einzelfalls.d. Zulässig sind solche Vorbereitungshandlungen, die auf die Schaffung der formalen und organisatorischen Voraussetzungen des geplanten eigenen Handelsgewerbes gerichtet sind, sich in der Vorbereitung erschöpfen und nicht aus sonstigen besonderen Gründen die Geschäftsinteressen des Prinzipals unmittelbar gefährden, insbesondere durch Kontaktaufnahme mit Kunden oder anderen Geschäftspartners des Prinzipals.
Normenkette:
HGB § 60 ;
Hinweise:
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