BAG - Beschluß vom 29.11.1967
GS 1/67
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG §§ 1, 2, 3, 4, 5 ; ArbGG § 45 ;
Fundstellen:
JZ 1969, 105
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf,
II. BAG - Beschluß des Ersten Senats vom 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 -,

BAG - Beschluß vom 29.11.1967 (GS 1/67) - DRsp Nr. 1997/7572

BAG, Beschluß vom 29.11.1967 - Aktenzeichen GS 1/67

DRsp Nr. 1997/7572

»Dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts sind durch Beschluß des Ersten Senats vom 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 - AP Nr. 12 zu Art. 9 GG - folgende Rechtsfragen vorgelegt worden: 1. Sind die Tarifpartner befugt, in den von ihnen geschlossenen Tarifverträgen Regelungen zu treffen, durch die über § 3 Abs. 2 TVG hinaus auch solche Arbeitnehmer erfaßt werden, die nicht in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert sind? Können insbesondere solche Regelungen in der Form einer tariflichen Vereinbarung zugunsten Dritter getroffen werden? 2. Kann in Tarifverträgen, die Regelungen nach Ziffer 1 enthalten, zwischen bei der vertragschließenden Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmern, anders organisierten Arbeitnehmern und Außenseitern differenziert werden? 3. Kann in Tarifverträgen nach der Dauer der Branchenzugehörigkeit differenziert werden? 4. Können diese Differenzierungen durch Spannenklauseln tarifvertraglich gesichert werden? Ist für den fall der Bejahung dieser Frage ein Unterschied zu machen zwischen Klauseln, die sich nur gegen nicht organisierte Arbeitnehmer richten (allgemeine Spannenklauseln), und solchen, die sich auch gegen anders organisierte Arbeitnehmer richten (beschränkte Spannenklauseln)?