LAG Hamm - Urteil vom 07.06.1977 - 6 Sa 476/77, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 08.08.1979 (5 AZR 660/77) - DRsp Nr. 2007/24314
BAG, Urteil vom 08.08.1979 - Aktenzeichen 5 AZR 660/77
DRsp Nr. 2007/24314
»1. Macht die Bundesanstalt für Arbeit auf sie übergegangene Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern geltend, denen sie nach Ablehnung eines Konkursantrages mangels Masse Konkursausfallgeld gezahlt hat, so kann der Arbeitgeber sich auf den Ablauf einer tariflichen Ausschlußfrist nicht berufen, soweit er die rückständigen Entgeltansprüche in einer nach § 141hAFG erteilten Verdienstbescheinigung anerkannt hat.2. § 217BGB ist auf tarifliche Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden.«