LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.1964 - 6 Sa 112/64, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 09.03.1966 (4 AZR 87/65) - DRsp Nr. 2007/24479
BAG, Urteil vom 09.03.1966 - Aktenzeichen 4 AZR 87/65
DRsp Nr. 2007/24479
»1. In der Erhebung einer Feststellungsklage gegenüber einer Kündigung liegt keine gerichtliche Geltendmachung des Lohnausfalls für die Zeit nach dem Kündigungstermin i.S. des § 9 Abs. 2 RTV-Bau.2. Der Lohnanspruch für die Zeit nach dem Kündigungstermin kann auch während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht werden; er setzt die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage, nicht aber die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung voraus.3. Eine Ausschlußfrist für Lohnansprüche wird ohne eine dahingehende besondere tarifliche Regelung durch die Kündigungsschutzklage weder unterbrochen noch gehemmt.«