LAG Berlin - Urteil vom 30.11.1976 - 8 Sa 146/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 09.08.1978 (4 AZR 77/77) - DRsp Nr. 2007/24336
BAG, Urteil vom 09.08.1978 - Aktenzeichen 4 AZR 77/77
DRsp Nr. 2007/24336
»1. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes eines angestellten Arztes in Anstalten und Heimen muß nach Anlage 2c Nr. 8 Abs. 5BAT durch eine konstitutive Nebenabrede erfolgen (§ 4 Abs. 2BAT).2. Die Bindung an eine Nebenabrede bis zur Kündigung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres ist zulässig, da die Zuweisung zu der Stufe des Bereitschaftsdienstes nach der erfahrungsgemäß entstehenden durchschnittlichen Arbeitsleistung erfolgt. Damit wird eine pauschalierte Abgeltung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vorgeschrieben, die rechtlich unbedenklich ist.«
Normenkette:
BAT § 4 Abs. 2 § 17, Anlage 2c Nr. 8 Abs. 5 ;
Hinweise:
Anmerkung: Herschel, AP Nr. 5 zu § 17BAT
Vorinstanz: LAG Berlin - Urteil vom 30.11.1976 - 8 Sa 146/75, vom - Vorinstanzaktenzeichen