LAG München, vom 28.06.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 42/77
BAG - Urteil vom 14.12.1979 (7 AZR 38/78) - DRsp Nr. 1996/16138
BAG, Urteil vom 14.12.1979 - Aktenzeichen 7 AZR 38/78
DRsp Nr. 1996/16138
»1. Arbeitnehmer, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1KSchG nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, eine ihnen gegenüber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4KSchG gerichtlich überprüfen zu lassen.Es bleibt unentschieden, ob die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages die Klagefrist des § 4KSchG zu beachten haben.2. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zu § 626 Abs. 2BGB finden auf eine gemäß § 119 Abs. 2BGB erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages entsprechend Anwendung.Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (§ 119 Abs. 2BGB) ist daher nur dann "unverzüglich" i.S. des § 121 Abs. 1BGB erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt.«